Vereinssatzung des „1. FC Adler 04 Greifswald e.V.“



§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „1. FC Adler 04 Greifswald e.V.“. Er hat seinen Sitz in Greifswald. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Greifswald. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck/Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich auf die Förderung des Sportes gerichtet.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch Einheitlichkeit und Gleichrangigkeit im Ganzen der vier Elemente: Sport, Schule, Beruf und Soziales. Ziel des Vereins ist der Aufbau eines sozialen Netzwerkes, das Erlernen eines respektvollen, freundlichen und unvoreingenommenen Miteinanders, wobei das Team- und Fairplay-Verhalten genauso wichtig ist. Während der Schulzeit und der beruflichen Orientierung fördert der 1. FC Adler 04 Greifswald e.V. gleichermaßen den Spitzen- wie auch den Breitensport und bietet ein optimales Umfeld an. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist bestrebt, sportliche Kontakte, Begegnungen mit Vereinen aus Nachbarländern und Vereinen aus ganz Europa zu knüpfen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Sportler dürfen aber auf der Grundlage einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 SGB IV vergütet werden. Aufwandsentschädigungen bleiben davon unberührt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsachlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 4 Vergütungen für die Vereinssatzung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, haben. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden,

§ 5 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt der Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die zuständigen Sportverbände sowie deren Dachverband.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit obliegt das Stimmrecht den gesetzlichen Vertretern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlicher Austrittserklärung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er ist zum 30.06. eines Kalenderjahres oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand wird ermächtigt, eine außerordentliche Kündigung zu genehmigen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder dessen Teile. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt für jedes ordentliche Mitglied (aktive, passive) einen Mitgliedsbeitrag, Gebühren und Umlagen. Der Vorstand entscheidet deren Höhe und Fälligkeit für das folgende Geschäftsjahr. Der erste Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Soweit nicht anderes festgelegt wird, ist der jeweilige hälftige Jahresbeitrag jeweils bis zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Für Mitglieder, die während des Geschäftsjahres oder im Gründungsjahr eintreten, ist der Mitgliedsbeitrag sodann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitrittsmonats fällig. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen bei Beendigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:



  • Führung der laufenden Geschäfte,

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Beschlussfassung über Vereinsordnung, Richtlinien,

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • Beschlussfassung zur Errichtung einzelner Abteilungen,

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt als Einzelpersonenwahl. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Dort kann das Vorstandsmitglied nachgewählt werden. Seine Amtszeit passt sich jedoch der, der übrigen Vorstandsmitglieder an. Dies gilt auch für die Zuwahl von weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

  • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung;

  • Weitere Aufgaben, soweit diese aus der Satzung oder dem Gesetz folgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, nach Bedarf, mindestens einmal pro Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin durch Veröffentlichung auf der Facebook Seite unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der hierfür eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Frist für die schriftliche Einberufung zur Versammlung beträgt vier Wochen. Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.